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Leistung

Baumfällung, Wurzelentfernung und Baumpflege

Wir fällen Bäume in beengten Gärten und auf Gewerbeflächen, tragen sie bei Bedarf Stück für Stück über das Seil ab, fräsen den Stubben und nehmen das Material mit. Dazu gehört die Klärung vorweg, ob der Baum nach der Satzung Ihrer Kommune überhaupt fallen darf. Gearbeitet wird im Fenster von Anfang Oktober bis Ende Februar.

Was genau dazugehört

Eine Fällung ist selten nur eine Fällung. Zeit kosten die Arbeiten davor und danach: die Frage, ob der Baum überhaupt fallen darf, das Sichern der Fläche darunter und der Weg, auf dem mehrere Kubikmeter Astmaterial vom Grundstück kommen. Der eigentliche Trennschnitt am Stammfuß dauert Minuten.

  • Beurteilung vor Ort. Baumart, Stammumfang in der maßgeblichen Messhöhe, Zustand von Stammfuß, Wurzelanläufen und Krone, Fallraum, Zufahrt und Stellfläche. Erst danach steht fest, ob am Stück gefällt oder abgetragen wird.
  • Genehmigungsfrage. Wir gleichen den Baum mit der Baumschutzsatzung der zuständigen Kommune ab, bevor ein Termin gemacht wird. Den Antrag stellt der Eigentümer; die Maße und Fotos, die dafür verlangt werden, nehmen wir beim Ortstermin ohnehin auf.
  • Brut- und Höhlenkontrolle. Unmittelbar vor Arbeitsbeginn, auch im Winter. Spechthöhlen, Fledermausquartiere und alte Nester lassen sich am unbelaubten Baum gut sehen — man muss allerdings hinschauen.
  • Fällung oder Abtrag. Am Stück, wo ein Fallraum vorhanden ist. Über Seilklettertechnik oder Hubsteiger, wo Terrasse, Gewächshaus, Zaun oder Nachbardach im Weg sind.
  • Kronenpflege statt Fällung, wo sie den Baum erhält: Totholz entnehmen, Lichtraumprofil über Weg und Einfahrt herstellen, Krone auslichten. Kappen gehört nicht dazu.
  • Aufarbeiten. Ablängen, Häckseln, Stammholz auf Wunsch in ofenfertigen Längen liegen lassen statt zerkleinern.
  • Stubben und Wurzeln. Fräsen oder ausgraben, Grube verfüllen, Fläche wieder anschließen — an Rasen, Beet oder Belag.

Die Entsorgung steht bei uns als eigene Position im Angebot, nicht als Sammelposten am Ende. Sie ist bei Baumarbeiten regelmäßig der zweitgrößte Block nach der Arbeitszeit, und sie überrascht Kunden häufiger als alles andere.

Kletterer sichert eine Krone mit Seil, während ein Kollege am Boden das abgeseilte Astmaterial aufnimmt
Abtrag über Seilklettertechnik: Jedes Stück wird kontrolliert abgelassen, weil unter dem Baum eine Terrasse liegt.

Brauchen Sie eine Genehmigung?

Das hängt an zwei getrennten Regelwerken, die nichts miteinander zu tun haben. Das eine ist das Bundesnaturschutzgesetz und regelt den Zeitraum. Das andere ist die Baumschutzsatzung Ihrer Kommune und regelt, ob der einzelne Baum überhaupt entfernt werden darf. Ein Baum kann außerhalb der Schutzfrist stehen und trotzdem genehmigungspflichtig sein.

§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“. Nach überwiegender Auffassung fällt ein typischer Hausgarten unter die „gärtnerisch genutzten Grundflächen“, sodass das saisonale Verbot dort für Bäume nicht greift — für Hecken, lebende Zäune und Gebüsche im selben Garten dagegen schon. Abschließend geklärt ist diese Auslegung nicht, und sie ändert nichts an Satzung und Artenschutz. Wir legen Fällungen deshalb grundsätzlich ins Winterhalbjahr.

Bei den kommunalen Satzungen gibt es keine landesweite Schwelle. Wer gehört hat, ab 80 Zentimeter Stammumfang brauche man in Nordrhein-Westfalen eine Genehmigung, hat eine Kölner Regel gehört. Im Einsatzgebiet reichen die Werte von 60 bis 150 Zentimeter, und manche Gemeinde hat gar keine Satzung.

Schwellenwerte der Baumschutzsatzungen im Einsatzgebiet — Stand der derzeit geltenden Fassungen
KommuneLaubbäume abNadelbäume abBesonderheit
Köln80 cm Stammumfang130 cm StammumfangMehrstämmige Laubbäume ab zwei Stämmen mit je 40 cm; unabhängig vom Umfang geschützt sind Bäume, die ein Bebauungsplan festsetzt, sowie Ersatzpflanzungen
Bonn100 cm Stammumfang150 cm StammumfangObstbäume sind nicht erfasst — Walnuss und Esskastanie dagegen schon
Wesselingmehr als 80 cmmehr als 100 cmSeit 2022 auch alle Obstgehölze ab mehr als 40 cm Stammumfang
Brühl80 cm Stammumfang80 cm, Fichten ausgenommenNicht geschützt: Birken, Säulen-, Spitz- und Hybridpappeln, Obstbäume außer Walnuss und Esskastanie
Hürthmehr als 80 cmnicht erfasst, außer Eibe und GinkgoMehrstämmig ab Summe über 80 cm, wenn ein Stamm mindestens 40 cm hat
Alfter100 cm Stammumfangnicht erfasstBirken, Pappeln und abgestorbene Bäume ausgenommen — Obstbäume sind hier nicht generell frei

Gemessen wird in aller Regel in einem Meter Höhe über dem Erdboden; sitzt der Kronenansatz tiefer, gilt der Umfang unmittelbar darunter. Und der Geltungsbereich ist begrenzt: Satzungen greifen im Regelfall nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Bereich von Bebauungsplänen. Für Bornheim ist im derzeit online einsehbaren Ortsrecht keine Baumschutzsatzung zu finden — verlassen würden wir uns darauf nicht, weil Festsetzungen aus einem Bebauungsplan, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale unabhängig davon greifen können.

Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen. Erstens ist in den Satzungen nicht nur das Fällen genehmigungspflichtig, sondern auch das wesentliche Verändern des Aufbaus eines geschützten Baumes — und Eingriffe im Wurzelbereich zählen mit: Abgrabungen, Aufschüttungen, Verdichtung und Versiegelung mit wasser- und luftundurchlässigem Material. Wer neben einer geschützten Linde eine Fläche pflastern lässt, sollte das vorher wissen. Zweitens gilt § 44 BNatSchG ganzjährig: Ein Gehölz mit besetztem Nest oder bewohnter Höhle bleibt stehen, auch im Januar.

Erst die Genehmigungsfrage, dann die Säge

Ob Ihr Baum geschützt ist, entscheidet die Satzung der Kommune, in der er steht — nicht seine Höhe und nicht sein Alter. Wird ein geschützter Baum ohne Genehmigung gefällt, ist das eine Ordnungswidrigkeit, und die Behörde kann eine Ersatzpflanzung verlangen. Wir klären die Frage vor dem Termin und fangen nicht an, solange sie offen ist. Die Angaben oben sind der Stand unserer Recherche; maßgeblich ist immer die geltende Satzung und die Auskunft der zuständigen Behörde.

Wie wir dabei vorgehen

  1. Ortstermin und Beurteilung

    Wir messen den Stammumfang in der Höhe, auf die es ankommt, bestimmen die Art und sehen uns Stammfuß, Wurzelanläufe und Krone an. Pilzfruchtkörper am Fuß, morsche Stellen oder Risse in der Rinde entscheiden mit darüber, ob ein Kletterer überhaupt in den Baum darf.

  2. Genehmigungsfrage klären

    Abgleich mit der Satzung, Lage des Grundstücks im bebauten Zusammenhang, Blick in den Bebauungsplan, wenn nötig. Ist der Baum geschützt, geht der Antrag vom Eigentümer an die Kommune. Für den Vorlauf planen wir eher Monate als Wochen ein.

  3. Brut- und Höhlenkontrolle

    Am Arbeitstag selbst, vor dem ersten Schnitt. Wird eine bewohnte Höhle oder ein besetztes Nest gefunden, wird nicht gefällt — dann verschiebt sich der Termin, notfalls auf die nächste Saison.

  4. Baustelle einrichten und sichern

    Absperrung des Fall- und Ablassbereichs, Schutz für Terrasse, Beete, Rasen und Zaun, bei Bedarf Abstimmung mit den Nachbarn wegen überhängender Äste und Stellflächen. Häcksler und Fahrzeug stehen so nah wie möglich, weil jeder Meter Tragestrecke Zeit ist.

  5. Abtragen oder fällen

    Bei freiem Fallraum der klassische Fallkerb mit Fällschnitt und Bruchleiste. Sonst wird die Krone von oben nach unten abgebaut, Stücke werden am Seil abgelassen, der Stamm zuletzt in Scheiben abgenommen.

  6. Aufarbeiten und häckseln

    Feinmaterial geht direkt in den Häcksler, das reduziert das Volumen erheblich. Stammholz wird abgelängt. Wenn Sie es als Brennholz behalten wollen, sagen Sie das vor Arbeitsbeginn.

  7. Stubben entfernen und Fläche schließen

    Fräsen oder ausgraben, Fräsgut und Wurzelreste heraus, Grube mit Boden verfüllen und verdichten. Danach lässt sich die Stelle ansäen, mit Rollrasen schließen oder überbauen.

  8. Räumen und Übergabe

    Fläche abkehren, Schutzabdeckungen weg, kurze Durchsprache: was steht noch, was sollte im nächsten Winter kontrolliert werden, wo eine Ersatzpflanzung hinpasst.

Seilklettertechnik, Hubsteiger oder Fällung am Stück

Die Wahl ist keine Geschmacksfrage. Sie ergibt sich aus dem Platz unter dem Baum, aus der Zufahrt und aus dem Zustand des Holzes. Ein morscher Stamm trägt keinen Kletterer, eine Hofdurchfahrt von 90 Zentimetern trägt keinen Hubsteiger.

Drei Verfahren im Vergleich
VerfahrenVoraussetzungWo es passtWas dagegen spricht
Fällung am Stück Freier Fallraum in ganzer Baumlänge, standsicherer Stamm Offene Gärten, Grundstücksränder, Gewerbeflächen Schwere Last auf einmal am Boden; Rasen und Beete darunter bekommen es zu spüren
Seilklettertechnik Tragfähiges Holz in Stamm und Ankerpunkten Beengte Gärten ohne Zufahrt, Bäume über Terrasse, Teich oder Nachbargrenze Zeitaufwendiger als jede andere Variante, weil jedes Stück einzeln abgelassen wird
Hubsteiger Befahrbare, tragfähige Aufstellfläche in Reichweite der Krone Straßennahe Bäume, morsche oder abgestorbene Stämme, hohe Nadelbäume Braucht Stellfläche und oft eine Absperrung; bei Innenhoflagen scheidet er meist aus

Häufig wird kombiniert: Krone über den Steiger, Stamm dann am Stück. Bei abgestorbenen Bäumen ist der Steiger fast immer die Antwort, weil niemand in Holz einsteigt, dessen Tragfähigkeit unklar ist.

Stubben und Wurzeln: fräsen oder ausgraben

Der Stumpf bleibt in aller Regel nicht stehen. Wer ihn stehen lässt, hat auf Jahre einen Stolperpunkt im Rasen, bei vielen Arten Stockausschläge und irgendwann eine weiche, absackende Stelle in der Fläche.

Fräsen ist der Normalfall. Die Fräse trägt Stubben und Wurzelanläufe schichtweise bis rund 20 bis 40 Zentimeter unter Geländeoberkante ab, das Fräsgut aus Holz und Erde wird entnommen und die Grube mit Boden verfüllt. Der Eingriff bleibt lokal, Belag und Rasen ringsum bleiben unberührt. Grenzen hat das Verfahren dort, wo Steine, Bauschutt oder Leitungen im Boden liegen — Fräszähne und Kabel vertragen sich nicht, deshalb wird vorher nach Hausanschlüssen und Bewässerungsleitungen gefragt.

Ausgraben mit dem Bagger nimmt auch die starken Seitenwurzeln mit. Das ist die richtige Wahl, wenn an der Stelle ohnehin gebaut wird: Terrasse, Fundament, Pool, neue Zuwegung. Der Preis dafür ist eine große offene Grube, deutlich mehr Aushub, der weg muss, und ein Bodenaufbau, der neu hergestellt und verdichtet werden will. Für eine Rasenfläche steht dieser Aufwand selten im Verhältnis.

Feine Wurzeln bleiben in beiden Fällen im Boden und verrotten dort über Jahre. Wo genau ein Stubben gefräst wurde, sackt der Boden meist noch einmal nach — deshalb säen wir dort erst nach, wenn sich die Verfüllung gesetzt hat, und nicht am selben Tag.

Astmaterial wird in den Häcksler geführt, daneben liegen abgelängte Stammstücke zum Abtransport bereit
Häckseln vor Ort reduziert das Volumen deutlich — was übrig bleibt, bestimmt den Entsorgungsaufwand.

Rückschnitt, Kronenpflege und Verkehrssicherung

Ein guter Teil der Anfragen, die als „Baum fällen“ hereinkommen, endet nach dem Ortstermin bei einer Kronenpflege. Totholz entnehmen, ein Lichtraumprofil über Weg oder Einfahrt herstellen, die Krone auslichten — das reicht oft und erhält den Baum. Was wir nicht machen, ist Kappen: Große Schnittwunden schließen sich schlecht, sie sind Eintrittspforte für Pilze, und der Baum antwortet mit dichten, schwach angebundenen Trieben, die in ein paar Jahren das nächste Problem sind.

Der Zeitpunkt entscheidet mit über die Lebensdauer. Wer nach Mitte September noch stark schneidet, riskiert unausgereiftes Holz, Frostschäden und Pilzbefall an den Schnittstellen. Größere Rückschnitte liegen deshalb sinnvollerweise im Spätwinter, etwa ab Mitte Januar bis Ende Februar. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen bleiben dagegen auch im Sommerhalbjahr zulässig — das steht ausdrücklich im selben Paragrafen, der die Beseitigung verbietet.

Zur Verkehrssicherungspflicht, sachlich: Wer eine Gefahrenquelle unterhält, muss die zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit Dritte nicht zu Schaden kommen; haftungsrechtlich läuft das über § 823 BGB und trifft auch private Grundstückseigentümer. Für Kommunen hat der Bundesgerichtshof 2004 bestätigt, dass in der Regel zwei Sichtkontrollen pro Jahr vom Boden aus genügen — eine im belaubten, eine im unbelaubten Zustand (Az. III ZR 225/03). Auf einen Privatgarten ist dieser Maßstab nur sinngemäß übertragbar und fällt dort geringer aus. Als praktische Orientierung taugt er trotzdem: einmal im Sommer, einmal im Winter hinschauen, und nach einem schweren Sturm zusätzlich. Zu achten ist meist auf Totholz, Pilzfruchtkörper, Rindenschäden, morsche Stellen und Auffälligkeiten im Kronenaufbau.

Was den Aufwand bestimmt

Die Baumhöhe ist der Faktor, den alle nennen, und selten der wichtigste. Den Ausschlag gibt, was unter dem Baum steht und wie das Material vom Grundstück kommt.

Fallraum. Ein freistehender Baum am Grundstücksrand fällt in einem Stück. Derselbe Baum über einer Terrasse mit Glasdach wird in dreißig Einzelstücken abgeseilt. Das ist derselbe Baum und ein völlig anderer Auftrag.

Zufahrt und Stellfläche. Steht der Häcksler direkt am Baum, wandert jeder Ast einmal zwei Meter. Führt nur eine schmale Hofdurchfahrt zur Straße, wandert er vierzig Meter, und das gilt für jeden Ast. Zufahrt ist bei Baumarbeiten der am stärksten unterschätzte Kostentreiber — genau wie beim Terrassenbau.

Zustand des Holzes. Ein gesunder Baum lässt sich beklettern. Ein Baum mit Fäule am Stammfuß oder Pilzfruchtkörpern nicht — dann braucht es einen Hubsteiger, dazu unter Umständen eine Stellfläche im öffentlichen Raum.

Menge und Art des Materials. Häckseln vor Ort senkt das Volumen deutlich. Ob Hackschnitzel als Mulch unter den Gehölzen bleiben können oder alles abtransportiert wird, macht im Angebot einen sichtbaren Unterschied.

Stubben. Fräsen ist im Normalfall der geringere Aufwand als ausgraben. Teurer wird es bei großen Wurzelanläufen, bei Steinen und Bauschutt im Boden und dort, wo die Fräse zwischen Mauer und Belag kaum Bewegungsraum hat.

Verfahren und Vorlauf. Ist der Baum geschützt, kommt Zeit dazu, nicht nur Geld: Für die Bearbeitung des Antrags erheben die Kommunen in der Regel eine Verwaltungsgebühr, und Genehmigungen werden häufig unter der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt. Wo eine Ersatzpflanzung nachweislich nicht möglich ist, kann stattdessen eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden.

Was Sie vorher wissen sollten

Zu spät angefragt. Das ist der häufigste Fehler. Köln bittet darum, den Antrag mindestens zwei Monate vor der geplanten Maßnahme zu stellen. In Brühl müssen Anträge ohne Bauvorhaben nach derzeitigem Stand spätestens vier Wochen vor der Sitzung des zuständigen Ausschusses vorliegen, und der tagt nur etwa vier- bis fünfmal im Jahr. Wer im Januar anfragt, fällt unter Umständen erst im nächsten Winter.

„Der ist doch tot, der darf weg.“ Nicht überall. In Alfter sind abgestorbene Bäume ausdrücklich von der Satzung ausgenommen, in anderen Kommunen des Gebiets sind sie es nicht. Der Zustand des Baumes ersetzt die Auskunft nicht.

Gefahr im Verzug ist eng gefasst. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert fallen typischerweise nicht unter die Verbote der Satzung — sie sind der Kommune aber unverzüglich anzuzeigen. Und die Verkehrssicherheits-Ausnahme im Bundesnaturschutzgesetz greift nur, wenn die Maßnahme im öffentlichen Interesse liegt und nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann. Ein Freibrief für Sommerfällungen ist sie nicht.

Der Nachbarbaum. Überhängende Äste, Schatten und Laub sind ein häufiger Anlass, aber kein Auftrag, den wir vom Nachbargrundstück aus annehmen. Wir arbeiten am Baum nur im Auftrag des Eigentümers oder eines Bevollmächtigten.

Ersatzpflanzung mit Augenmaß. Wenn nachgepflanzt wird, gehört der Grenzabstand von Anfang an bedacht. Nach § 41 NachbG NRW halten stark wachsende Bäume — darunter Buche, Linde, Platane, Kastanie, Eiche und Pappel — 4,00 Meter Abstand zum Nachbargrundstück, alle übrigen Bäume 2,00 Meter. Gemessen wird von der Stammmitte waagerecht und rechtwinklig zur Grenze, an der Stelle, an der der Baum aus dem Boden austritt. Ein Ersatzbaum, der nach zehn Jahren wieder weg muss, ist zweimal bezahlt.

Zeitpunkt: Anfang Oktober bis Ende Februar

Ab Anfang Oktober bis Ende Februar ist bei uns Baumfäll- und Pflegesaison. Dieses Fenster ist nicht willkürlich gewählt: Es ist exakt der Zeitraum außerhalb des gesetzlichen Verbots vom 1. März bis 30. September. Auch der Verjüngungsschnitt an Hecken, der nicht mehr als schonender Pflegeschnitt durchgeht, gehört in dieses Fenster — deshalb liegen Fällung und großer Heckenrückschnitt bei uns oft im selben Termin.

Fachlich spricht dasselbe dafür. Laubgehölze stehen im Winterhalbjahr in der Regel in der Vegetationsruhe, der Saftfluss ist weitgehend eingestellt. Ohne Laub sind Kronenaufbau, Totholz und Schadstellen von außen deutlich besser zu beurteilen — man sieht, was man schneidet. Der gefrorene oder zumindest abgetrocknete Boden verträgt Befahren und Tragen besser, und Beete wie Rasenflächen sind im Winter weniger empfindlich als im Mai.

Praktisch heißt das: Die Anfrage gehört in den Spätsommer, nicht in den Oktober. Wer im August oder September schreibt, hat den Ortstermin vor Saisonbeginn, genug Vorlauf für ein Genehmigungsverfahren und die Wahl beim Termin. Anfragen im Januar konkurrieren mit allen anderen, die dann auch merken, dass Ende Februar näher rückt.

Häufige Fragen

Was Kunden vor einer Fällung fragen

Brauche ich für meinen Baum eine Fällgenehmigung?

Das entscheidet die Baumschutzsatzung der Kommune, in der der Baum steht. Eine landesweite Schwelle gibt es nicht: Im Einsatzgebiet reichen die Werte von 60 bis 150 Zentimeter Stammumfang, und einzelne Gemeinden haben keine Satzung. Ausschlaggebend sind Baumart, Stammumfang in einem Meter Höhe und die Lage des Grundstücks — Satzungen gelten im Regelfall nur innerhalb der bebauten Ortsteile und im Bereich von Bebauungsplänen. Wir gleichen das vor dem Termin ab.

Mein Baum ist nach dem Sturm gefährlich — muss ich bis Oktober warten?

Nicht zwingend. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert fallen typischerweise nicht unter die Verbote der Baumschutzsatzung, sind der Kommune aber unverzüglich anzuzeigen. Die Ausnahme im Bundesnaturschutzgesetz ist enger gefasst: Sie greift nur, wenn die Maßnahme im öffentlichen Interesse liegt und nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann. Oft ist die richtige Antwort deshalb nicht die Fällung, sondern eine Sicherung der Krone und der reguläre Termin im Winter.

Darf im Sommerhalbjahr wirklich gar nichts geschnitten werden?

Doch. Das Verbot vom 1. März bis 30. September betrifft das Abschneiden, Auf-den-Stock-Setzen und Beseitigen von Gehölzen. Ausdrücklich zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Der jährliche Formschnitt einer Hecke ist also erlaubt, der Radikal- oder Verjüngungsschnitt nicht. Unabhängig davon gilt ganzjährig: kein Schnitt an einem Gehölz mit besetztem Nest.

Wird der Stubben mit entfernt?

Nur wenn er beauftragt ist — er ist eine eigene Position, weil dafür ein anderes Gerät anrücken muss. Im Normalfall fräsen wir ihn samt Wurzelanläufen etwa 20 bis 40 Zentimeter unter Geländeoberkante ab und verfüllen die Grube. Ausgraben lohnt dort, wo an der Stelle ohnehin gebaut wird. Sagen Sie uns vorher, wo Hausanschlüsse und Bewässerungsleitungen liegen.

Was passiert mit dem Holz und dem Astmaterial?

Feinmaterial wird vor Ort gehäckselt, das senkt das Volumen erheblich. Hackschnitzel können als Mulch unter Gehölzen auf dem Grundstück bleiben, wenn Sie das möchten; sonst geht alles mit. Stammholz lassen wir auf Wunsch in ofenfertigen Längen liegen, statt es zu zerkleinern — das muss aber vor Arbeitsbeginn feststehen. Die Entsorgung weisen wir im Angebot getrennt aus.

Wie viel Vorlauf sollte ich einplanen?

Bei einem nicht geschützten Baum genügt der Ortstermin und ein Termin in der Saison. Ist der Baum geschützt, planen Sie eher Monate: Köln bittet darum, den Antrag mindestens zwei Monate vor der geplanten Maßnahme zu stellen. Anfragen im Spätsommer sind deshalb deutlich entspannter als Anfragen im Januar.

Muss ich meine Bäume regelmäßig kontrollieren?

Als Eigentümer trifft Sie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle unterhält, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, damit Dritte nicht zu Schaden kommen. Für Kommunen hält die Rechtsprechung in der Regel zwei Sichtkontrollen pro Jahr vom Boden aus für ausreichend, eine im belaubten und eine im unbelaubten Zustand; für private Gärten fällt der Maßstab geringer aus. Praktisch heißt das: einmal im Jahr bewusst hinsehen — Totholz, Pilzfruchtkörper, Rindenschäden — und nach schweren Stürmen zusätzlich.

Wo wir arbeiten

Warum die Antwort vom Ort abhängt

In den älteren Siedlungs- und Villenlagen von Köln-Lindenthal und Rodenkirchen stehen Buchen, Platanen und Kastanien aus der Erstbebauung, die die Satzungsschwellen längst überschritten haben — dort ist die Genehmigungsfrage fast immer die erste Frage. Ein paar Kilometer weiter sieht die Rechtslage anders aus, etwa in Wesseling, wo seit 2022 auch Obstgehölze unter Schutz stehen.

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